Langbeschreibung
Durch die Einführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) 1991 wurde ein Perspektivenwechsel in der Jugendhilfe eingeleitet. Im Vordergrund stand nicht mehr die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Ausgrenzung verwahrloster Jugendlicher durch geschlossene Unterbringung und Arbeitserziehung etc, sondern vielmehr Leistungsverwaltung, um die Förderung und Integration junger Menschen in die Gesellschaft durch allgemeine und individuelle Hilfsangebote in unterschiedlichen Lebenssituationen besser zu erreichen. Verfassungsrechtlich hat dieser Perspektivenwechsel insoweit Bedeutung, dass im Hinblick auf die vorrangige Erziehungsverantwortung der Eltern, die Förderung und der präventive Schutz von Kindern und Jugendlichen im Vordergrund steht (Art. 6 Abs. 2, 3 GG). Diese Schutzverpflichtung ist verfassungsrechtlich primär in Art. 2 Abs. 1 GG verankert, da das Kind eigenständiger Träger von Persönlichkeitsrechten "Person-Werden" ist. Somit bedeutet Förderung der elterlichen Erziehungsverantwortung zugleich auch Förderung der Entwicklung des Kindes und Jugendlichen. Durch Beteiligungs- und Mitspracherechte trägt das Gesetz der wachsenden Mündigkeit von Kindern und Jugendlichen Rechnung. Eingriffe in die elterliche Sorge zum Schutz vor Kindeswohlgefahren sind ausschließlich dem Familiengericht vorbehalten (
1666 BGB). Ausnahme ist die Inobhutnahme gem.
42 SGB VIII als vorläufige Schutzmaßnahme der Jugendhilfe. Aufgrund der aktuellen Geschehnisse von Fällen der Vernachlässigung, Misshandlung bis hin zur Tötung von Kindern, werden in dieser Studie die unterschiedlichen Aspekte von Kindeswohlgefährdung aus verfassungs- und jugendhilferechtlicher Sicht beleuchtet, wobei das Spannungsfeld zwischen Hilfe und Kontrolle deutlich wird, indem sich Jugendhilfe bewegt.
Hauptbeschreibung
Durch die Einfuhrung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) 1991 wurde ein Perspektivenwechsel in der Jugendhilfe eingeleitet. Im Vordergrund stand nicht mehr die Aufrechterhaltung der offentlichen Sicherheit und Ordnung, die Ausgrenzung verwahrloster Jugendlicher durch geschlossene Unterbringung und Arbeitserziehung etc, sondern vielmehr Leistungsverwaltung, um die Forderung und Integration junger Menschen in die Gesellschaft durch allgemeine und individuelle Hilfsangebote in unterschiedlichen Lebenssituationen besser zu erreichen. Verfassungsrechtlich hat dieser Perspektivenwechsel insoweit Bedeutung, dass im Hinblick auf die vorrangige Erziehungsverantwortung der Eltern, die Frderung und der prventive Schutz von Kindern und Jugendlichen im Vordergrund steht (Art. 6 Abs. 2, 3 GG). Diese Schutzverpflichtung ist verfassungsrechtlich primr in Art. 2 Abs. 1 GG verankert, da das Kind eigenstndiger Trger von Persnlichkeitsrechten Person-Werden"e; ist. Somit bedeutet Frderung der elterlichen Erziehungsverantwortung zugleich auch Frderung der Entwicklung des Kindes und Jugendlichen. Durch Beteiligungs- und Mitspracherechte trgt das Gesetz der wachsenden Mndigkeit von Kindern und Jugendlichen Rechnung. Eingriffe in die elterliche Sorge zum Schutz vor Kindeswohlgefahren sind ausschlielich dem Familiengericht vorbehalten ( 1666 BGB). Ausnahme ist die Inobhutnahme gem. 42 SGB VIII als vorlufige Schutzmanahme der Jugendhilfe. Aufgrund der aktuellen Geschehnisse von Fllen der Vernachlssigung, Misshandlung bis hin zur Ttung von Kindern, werden in dieser Studie die unterschiedlichen Aspekte von Kindeswohlgefhrdung aus verfassungs- und jugendhilferechtlicher Sicht beleuchtet, wobei das Spannungsfeld zwischen Hilfe und Kontrolle deutlich wird, indem sich Jugendhilfe bewegt.